E-Rechnung wird Pflicht ab 01.01.2025
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Die Bundesregierung informiert am 29.08.2024:- Hier finden Sie den Link zum Dokument - Für den Empfang einer E-Rechnung reicht die Bereitstellung eines E-Mail- Postfachs aus, sofern zwischen den am Umsatz beteiligten Unternehmen kein anderer elektronischer Übermittlungsweg vereinbart wurde. Nach den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) müssen eingehende elektronische Handels- oder Geschäftsbriefe (z. B. E-Rechnungen) auch in elektronischer Form aufbewahrt werden (Rz. 131 der GoBD; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269, geändert durch BMF-Schreiben vom 11. März 2024, BStBl I 2024, S. 374). Die elektronische Aufbewahrung muss den Anforderungen der GoBD entsprechen!
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Wer muss E-Rechnungen empfangen und archivieren
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Ab 01.01.2025 besteht für jedes Unternehmmen die grundlegende Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen. E-Rechnungen sind ab einer Summe von 1.000 Euro für alle Lieferanten oder Auftragnehmer verpflichtend, die für öffentliche Auftraggeber arbeiten. Eine Übergangsfrist von zwei Jahren erlaubt es aber allen, bis zum 31.12.2026 noch Papier- und elektronische Rechnungen im sonstigen Format zu verwenden, sofern der Empfänger zustimmt. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 800.000 Euro ist eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 31.12.2027 vorgesehen. Darum ist es für alle Unternehmen unabdingbar, sich schon heute damit zu befassen, E-Rechnungen empfangen und archivieren zu können, denn eine E-Rechnung muss elektronisch archiviert werden. |
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Welche E-Rechnungs-Formate gibt es? |
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E-Rechnungen empfangen und verarbeiten.
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Müssen E-Rechnungen archiviert werden? |
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